VEREINSSATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 04.06.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen: Helfer mit Herzbluth.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Vereinszweck richtet sich ausschließlich auf mildtätige Zwecke i.S.v. § 53 Satz 1 Nr1 AO 1977 im Rahmen eine selbstlosen bürgerschaftlichen Engagements i.S.v. § 52 Absatz 2 Nr. 25 AO 1977.
2. Hierunter ist zu verstehen, dass der Verein u.a. in Eigenarbeit Kleidung für frühgeborene Kinder oder aber Gegenstände zur Gewährleistung einer würdigen Bestattung einer toten Leibesfrucht (im allgemeinen Sprachgebrauch nunmehr als „Sternenkinder“ bezeichnet) oder eines verstorbenen Frühgeborenen herstellt. Hierunter fallen auch Erinnerungsgaben.
3. Diese Gegenstände werden unentgeltlich und ohne Gegenleistung an Krankenhäuser, Sternen-Fotografen, karitative Einrichtungen, Bestattungsunternehmen oder den betroffenen Eltern übergeben.
4. Die Beschaffung von Materialien, die für die Fertigung von Klinik oder
Frühchen-Eltern-Bedarf benötigt wird, wird über Spenden generiert.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 51ff der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist hierbei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen von Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
● natürliche Personen
● juristische Personen
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet durch
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Eine Aufteilung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge „pro Rata temporis“ ist nicht zulässig, d. h. wird die Austrittserklärung vor der genannten Frist eingereicht, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr im vollen Umfang zu entrichten.
3. Zum Ausschluss aus dem Verein kann u.a. führen
a. schwerwiegende Verstöße gegen die Geschäftsordnung oder die Satzung des Vereines
b. grobe Verletzung von Sitte und Anstand
c. Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins
d. schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung
e. Übertretung gesetzlicher Vorschriften (Gesetze oder Richtlinien)
f. rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer Beteiligung hieran.
g. wiederholte Säumigkeit bei Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Gebühren etc. Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens mit einer zuerkannten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder einer Beteiligung an einem Verbrechen.
4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft und durch Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorab eine Rechtfertigungsfrist von vierzehn Kalendertagen ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss aus dem Verein einzuräumen. Zur Sicherstellung dieser Frist ist der Beschluss mit Postzustellungsurkunde zuzustellen, der Fristlauf beginnt mit Zustellung. Die Zustellung durch Niederlegung ist ausdrücklich nicht zulässig. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, vor dem Vereinsausschuss und ggf. vor der Mitgliederversammlung zu sprechen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen. Der Einspruch hat in schriftlicher Form innerhalb der Frist von vierzehn Kalendertagen ab Zustellung der Ausschlussverfügung zu erfolgen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. bis zu dieser Abstimmung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder Gebühren, auch nicht auf die Dauer eines möglichen Rechtsmittelverfahrens. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung der Vorstandschaft, bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
5. Mit derer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Bereits entrichtete Beiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Gebühren im Sinne des § 8 dieser Satzung werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder etwaige Abgeltung für ehrenamtlich erbrachte Tätigkeit besteht nicht.
6. In Fällen des Absatzes 3 kann die Mitgliederversammlung ggf. auf Antrag eines Mitgliedes der Vorstandschaft, der erweiterten Vorstandschaft oder eines Mitgliedes des Vereinsausschusses dem betroffenen Mitglied mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Vorstandsamt oder eine Ehrung mit sofortiger Wirkung für verlustig erklären.
§ 8 Beiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Aufwandes zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke.
2. Der Verein ist berechtigt, Umlagen und Sonderbeiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag zu erheben. Eine satzungsgemäß beschlossene Umlage darf je Maßnahme das sechsfache eines Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages und etwaiger Umlagen wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
4. Die Jahresbeitragshöhe kann ggf. ermäßigt werden für Schüler, Studenten und Auszubildene.
5. Soweit Sonderbeiträge durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, sind dies keine Beiträge i.S.d. § 8 Nr. 1 dieser Satzung.
6. Ehrenmitglieder des Vereines sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2. Sämtliche Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Hierüber ist Rechenschaft abzulegen. Lohnähnliche Aufwandsentschädigungen, auch pauschaler Natur, sind unzulässig.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen
b. sich von den beauftragten Mitgliedern des Vereines ggf. aus- und fortbilden zu lassen
c. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereines nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten Beitragsleistungen zu erbringen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich per Post oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung kann als Online-Veranstaltung durchgeführt werden.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand. Falls der 1. Vorstand verhindert sein sollte, ist der 2. Vorstand Versammlungsleiter. Sollten weder der 1. Vorstand noch der 2. Vorstand anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
8. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
9. Anträge können gestellt werden von:
a. jedem erwachsenen Mitglied
b. vom Vorstand
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht
2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
§ 13 Vorstand
1. Die Vereinsvorstandschaft besteht aus den folgenden Mitgliedern:
a. 1. Vorstand
b. 2. Vorstand
c. 1. Schriftführer
d. 1. Kassierer
Es können bis zu zwei weiteren Vorständen durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
2. Der erweiterten Vorstandschaft gehören ferner an:
a. 2. Schriftführer
b. 2. Kassierer
3. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sowohl der 1. Vorstand als auch 2. Vorstand sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis beschränkt sich die Vertretungsmacht des 2. Vorstand auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes.
4. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereines und führt die Geschäfte desselben, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes, der erweiterten Vorstandschaft sowie die Revisoren werden grundsätzlich auf die Zeit von drei Jahren gewählt. Anschließende Wiederwahl ist zulässig.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, der erweiterten Vorstandschaft vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Die Amtszeit des durch die Nachwahl bestimmten Vorstandsmitgliedes dauert bis zum Ende der regulären Amtszeit der amtierenden Vorstandschaft. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl eines Vereins- oder Vorstandsmitgliedes kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer die vertretungsberechtigte Vorstandschaft (1. Vorstand, 2. Vorstand, 1. Schriftführer, 1 Kassierer) oder die Hälfte der gewählten Vorstandschaft vorzeitig aus, so ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet innerhalb der Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
8. Vor Beginn von Vorstandschaftswahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Sie sind von der Mitgliederversammlung per Akklamation zu bestimmen. Der Wahlausschuss übernimmt bis zum Abschluss der Vorstandschaft Wahlen die Leitung und Führung des Vereins.
9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, so wird unter den beiden Bewerbern mit der jeweils höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der 1. Kassierer sowie der 1. Schriftführer werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder können per Akklamation bestimmt werden. Wahlvorschläge werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung eingebracht. Die Wahlen finden ohne vorherige Aussprache statt. Die Wahlkandidaten sind zu befragen, ob sie mit der Kandidatur einverstanden sind. Nach erfolgter Wahl ist der Kandidat, der die erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigt, zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Im Falle einer Verweigerung ist der Wahlgang ggf. mit neuen Kandidaten zu wiederholen.
10. Die Satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereines, insbesondere Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und Kassenprüfer, üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden.
11. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorstand, oder bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorstand einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Mitgliedern der Vorstandschaft bzw. erweiterte Vorstandschaft beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder der Vorstandschaft inkl. der erweiterten Vorstandschaft anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
12. Der Vereinsvorstandschaft obliegt die Zuweisung von Mitteln zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke an angeschlossene Abteilungen ferner die Zuweisung von Mitteln zur Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
13. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann ein Geschäftsführer durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Geschäftsführer hat in der Sitzung Vorstandschaft Sitz und Stimme. Über Zahlungen an den Geschäftsführer entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.
14. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied der Vorstandschaft, der erweiterten Vorstandschaft oder einen Revisor das Misstrauen dadurch aussprechen, in dem eine von mindestens drei Vierteln der Mitglieder getragene Rücktrittsforderung an die Vereinsvorstandschaft herangetragen wird. Das betroffene Mitglied ist zu hören. Die Vorstandschaft kann die Rücktrittsforderung mit Mehrheitsbeschluss zurückweisen. Das betroffene Mitglied muss jedoch von seinem Amt zurücktreten, wenn die Mitgliederversammlung dies erneut fordert.
15. Ist es einem Vereinsmitglied nicht möglich, persönlich zu einer anberaumten Vorstandswahl zu erscheinen, so ist es möglich, mittels Briefwahl vorab von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die als allgemein bekannt vorausgesetzten Wahlrechtsgrundsätze eingehalten und gewahrt werden. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung. § 12 Nummer 5 der Satzung wird insoweit ergänzt.
§ 14 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft, der erweiterten Vorstandschaft sowie aus bis zu fünf im Bedarfsfalle von der Mitgliederversammlung als Ausschussmitglieder zu bestimmenden Vereinsmitgliedern.
2. Der Vereinsausschuss wird mindestens zweimal jährlich durch die Vereinsvorstandschaft einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Bezüglich Beschlussfähigkeit gelten die Bestimmungen über die Vorstandssitzungen analog.
3. Der Vereinsausschuss kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen und Sonderausschüsse zur Bearbeitung einzelner aufgaben bestellen.
4. Dem Vereinsausschuss obliegt die Organisation von Vereinsveranstaltungen, Mitgliederversammlungen, Öffentlichkeitsarbeit sowie Tätigkeiten in Mitglieder Angelegenheiten (z.B. Ausschluss eines Mitglieds).
§ 15 Kassenprüfer
1. Die auf die Dauer von drei Jahren gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierüber einen entsprechenden Prüfbericht bei der Mitgliederversammlung abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, sowie der Überprüfung des Belegwesen. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
2. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses bzw. Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
3. Bei Gefahr im Verzuge, dem begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat nach der Abgabenordnung oder anderen Steuergesetzen, dem Strafgesetzbuch oder dem Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz können die Kassenprüfer eine sofortige, unvermutete Revision anordnen. Einer Zustimmung der Vorstandschaft bedarf es hierbei nicht. Der 1. Kassierer bzw. sein Stellvertreter hat nach Aushändigung der Anordnung unverzüglich jegliche Vereinsunterlagen an die Kassenprüfer herauszugeben.
4. Bei begründeten Zweifeln über die Richtigkeit des Inhalts des Revisionsberichts kann die Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss einen fachkundigen Dritten (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) mit der Überprüfung der Vereinsbuchführung beauftragen. Die Rückforderung der Beratungskosten und ggf. Schadensersatzpflicht im begründeten Schadensfalle wird hiervon nicht berührt.
5. Rückforderungen und Schadenersatzleistungen sowie die Verantwortlichkeit i.S.d. Absatz 3 werden von dieser Satzung nicht berührt, eine Haftungsübernahme durch den Verein nach erfolgter ggf. unberechtigter Entlastung erfolgt nicht.
§ 16 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidatoren sind der 1. Vorstand und 2. Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete, juristische Person:
DKMS gGmbH
4. Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.06.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Eine Hand voll Wunder beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Nürnberg, den 04.06.2021
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Namen und Unterschriften aller Gründungsmitglieder
(siehe Anlage)